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A bis Z

Die Informationen im „A bis Z“ ergeben sich aus dem Jugendfreiwilligendienstegesetz. Sie gelten neben dem FSJ in der Regel auch für den BFD. Wo es Unterschiede zwischen FSJ und BFD gibt, sind diese benannt.

A wie Altersgrenze

Am FSJ können junge Menschen unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland nach 9 oder 10 Schuljahren). Das FSJ können Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 27. Geburtstag machen. Am BFD dürfen auch Menschen teilnehmen, die älter sind als 27 Jahre.

A wie Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen

Im FSJ erfolgt die Anerkennung von Einrichtungen als Einsatzstellen über die Träger. Im BFD ist ein Antrag auf Anerkennung von Einsatzstellen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu stellen. Hierbei unterstützen die Träger.

A wie Anleitung

Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung und Begleitung der Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Arbeitsalltag und den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Einbindung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Teilnahme an Teamberatungen.

A wie Arbeitgeber

Das FSJ ist kein Arbeitsverhältnis. Zum Schutz der Freiwilligen finden aber zahlreiche Regelungen aus dem Arbeitsrecht Anwendung. Arbeitgeber ist nach dem JFDG und der konkreten vertraglichen Regelung der Träger oder die Einsatzstelle.

Siehe auch R wie Rechtsverhältnis

A wie Arbeitskleidung

Siehe unter L wie Leistungen.

A wie Arbeitslosenversicherung

Für Freiwillige sind vom Arbeitgeber die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).

Wer zwölf Monate ein FSJ leistet, hat danach Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Freiwilligendienstes zahlt der Arbeitsgeber mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Damit Zahlungen ggf. ohne Unterbrechung bzw. ohne Abzug erfolgen, ist es ratsam, sich bereits 3 Monate vor Ende des FSJ bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.

Siehe auch unter S wie Sozialversicherung.

A wie Arbeitslosigkeit und Arbeitslosengeld

Die Teilnahme an einem FSJ ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der laut Sozialgesetzbuch der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II).  Menschen, die Arbeitslosengeld II beziehen, sind in der Zeit ihres FSJ nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

Wenn Freiwillige Arbeitslosengeld II beziehen, wird das Taschengeld als Einkommen angerechnet. Das bedeutet, dass der*die Freiwillige weiterhin Arbeitslosengeld II erhält und vom Taschgeld einen Betrag von 200 Euro behalten darf (§ 1 Abs. 7 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, Stand: 2015).

A wie Arbeitsmarktneutralität

Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass Freiwillige in der Einsatzstelle keine Fachkraft ersetzen dürfen. Durch den Einsatz der Freiwilligen darf weder die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes verhindert, noch ein bestehender Arbeitsplatz aufgelöst werden. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.

Das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten spricht von der Leistung „überwiegend praktischer Hilfstätigkeiten“, die kein Beschäftigungsverhältnis sind. Für den Alltag in FSJ bedeutet dies, dass die Einsatzstellen auch ohne die Hilfe der Freiwilligen funktionieren müssen.

A wie Arbeitsschutz

Siehe R wie Rechtsverhältnis

B wie Bescheinigung

Zu Beginn des Freiwilligendienstes erhalten Freiwillige vom Träger eine Bescheinigung, dass sie am FSJ teilnehmen, um das bei Behörden nachweisen zu können, z. B. für das Kindergeld. Nach Ableistung des Freiwilligendienstes erhalten Freiwillige vom Träger eine zweite, rückwirkende Bestätigung über die Teilnahme.

Im BFD werden die Bescheinigungen zum Teil auch von der Einsatzstelle ausgestellt.

siehe auch Z wie Zeugnis

B wie Bewerbung

Wer sich für ein FSJ bewerben möchte, muss sich zunächst an einen Träger wenden. Diese informieren über die verschiedenen Einsatzbereiche und sind insgesamt für den Bewerbungsprozess zuständig. Über diese Karte können Sie einen Träger in Ihrer Region finden.

B wie Bewerbungsfristen

Die Bewerbungsfristen für die Teilnahme an einem FSJ sind nicht überall gleich. Es ist deshalb empfehlenswert, sich frühzeitig um ein FSJ zu kümmern. Die genaue Bewerbungsfrist erfragen Sie bitte direkt bei den Trägern.

B wie Bildungsangebote

Neben Ihrer Tätigkeit in der Einsatzstelle nehmen Sie im FSJ an Bildungsangeboten teil.

Insgesamt ist während eines zwölfmonatigen Dienstes die Teilnahme an 25 Bildungstagen vorgeschrieben. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vverlängert, erhöht sich die Zahl der Bildungstage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung.

Die Bildungstage werden von den Trägern meist in Form von Seminarwochen angeboten. Das Gesetz schreibt für das FSJ in Deutschland ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar vor, die jeweils mindestens fünf Tage dauern müssen.

Bei den Seminarwochen treffen Sie andere Freiwillige, tauschen sich untereinander aus, lernen Neues für die Tätigkeit in Ihrer Einsatzstelle.

Im BFD verbringen Freiwillige fünf der insgesamt 25 Bildungstage an einem Bildungszentrum des Bundes und nehmen dort an Angeboten zur politischen Bildung teil.

Bildungstage sind Arbeitszeit. Während der Bildungstage kann aber kein Urlaub genommen werden.

D wie Dauer

Ein*e Freiwillige*r muss mindestens 6 Monate und darf nicht länger als 18 Monate im FSJ tätig sein. In der Regel machen Freiwillige ihr FSJ in 12 zusammenhängenden Monaten. Im Ausnahmefall kann der Freiwilligendienst bis zu 24 Monate dauern. Dabei geht es insbesondere um Programme für benachteiligte Jugendliche mit besonderem Förderbedarf im Blick.

Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Das bedeutet, dass in dieser Zeit Freiwilligendienste bei verschiedenen Einsatzstellen und in verschiedenen Einsatzbereichen geleistet werden können.

E wie Einsatzstelle

Die Einsatzstelle ist die Einrichtung, in der ein*e Freiwillige*r während des FSJ tätig ist. Das kann z.B. ein Krankenhaus sein, ein Kindergarten, eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung oder auch ein Theater oder ein Sportverein.

Als Einsatzstelle bezeichnet man eine Einrichtung, wenn sie sich einem Träger angeschlossen hat, d.h., wenn sie sich bei einem Träger beworben und dieser die Einrichtung als Einsatzstelle „anerkannt“ hat. Dazu sind bestimmte Voraussetzungen nötig. Wenn diese erfüllt sind, schließen der Träger und die Einrichtung eine Vereinbarung. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einrichtung eine Einsatzstelle und junge Menschen können sich für ein FSJ bewerben.

Es gibt keine Übersicht, in der alle Einsatzstellen von allen Trägern aufgelistet sind. Bitte fragen Sie bei dem jeweiligen Träger nach, ob er eine Liste seiner Einsatzstellen zur Verfügung stellen kann. Welche Einsatzstellen das sind, kann sich von Jahr zu Jahr ändern.

F wie Fahrtkosten

Im öffentlichen Personennahverkehr erhalten Freiwillige in der Regel dieselben Ermäßigungen wie Schüler*innen, Student*innen und Auszubildende. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie Freiwilige im FSJ sind. Das geht mit dem Freiwilligenausweis oder einer entsprechenden Bescheinigung vom Träger.

Die BahnCard 25 und die BahnCard 50 können entsprechend ermäßigt bezogen werden.

Die Einsatzstellen oder Träger haben die Möglichkeit, in Absprache mit dem*der Freiwilligen einen Teil des Taschengeldes nicht monatlich als Geld auszuzahlen, sondern dem*der Freiwilligen stattdessen Sachleistungen, etwa ein ÖPNV-Ticket, zu geben.

F wie Familienversicherung

Siehe unter S wie Sozialversicherung.

G wie Gesetz

Gesetzliche Grundlage für das FSJ ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG), für den BFD gilt das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG).

K wie Kindergeld

Eltern, deren Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können während des FSJ ihres Kindes Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für das Kind erhalten. Ein FSJ ist hinsichtlich Kindergeld und Kinderfreibeträgen sowie weiterer kinderbezogener Leistungen vergleichbar mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung.

K wie Krankenversicherung

Siehe unter S wie Sozialversicherung.

K wie Krankheit

Wenn Freiwillige krank werden, müssen sie das der Einsatztelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem*der Freiwilligen und dem Träger (im FSJ) bzw. zwischen dem*der Freiwilligen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (im BFD) festgehalten. Bei Krankheit werden in der Regel für die Dauer von bis zu sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Bei einer Krankheit, die länger dauert, übernimmt die Krankenversicherung die Zahlung der gesetzlich geregelten Leistungen (z. B. Taschengeld). Die vierwöchige Ausschlussfrist findet bei Freiwilligen keine Berücksichtigung.

K wie Kündigung

Träger, Einsatzstelle und Freiwillige verpflichten sich für die in der Vereinbarung festgelegte Dauer des Dienstes. Die Vereinbarung kann aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Die konkreten Bedingungen dafür sind in der Vereinbarung festgelegt. Im FSJ muss die Kündigung grundsätzlich sowohl beim Träger als auch bei der Einsatzstelle schriftlich erfolgen und auch zwischen allen drei Partnern abgesprochen sein. Kündigungen müssen im BFD schriftlich über die Einsatzstelle erfolgen; diese leitet die Kündigung dann an das Bundesamt weiter.

L wie Leistungen

Die Einsatzstellen bzw. Träger eines Freiwilligendienstes können Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld (siehe T wie Taschengeld) zur Verfügung stellen. Wenn Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt werden, können Geldersatzleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle bzw. Träger vereinbart.

L wie Lohnsteuer

Das Taschengeld im FSJ und BFD ist steuerfrei. Das gilt aber nicht für die Sachbezüge (z. B. Verpflegung und Arbeitskleidung) oder Geldersatzleistungen (siehe L wie Leistungen).

Egal ob FSJ oder BFD: Die Einsatzstelle bzw. der Träger muss eine Steuermeldung an das Finanzamt machen, auch wenn nichts zu versteuern ist. Dafür muss der*die Freiwillige vor Beginn des Freiwilligendienstes der Einsatzstelle bzw. dem Träger seine Steuer-Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilen.

N wie Nebentätigkeit

Das FSJ wird grundsätzlich ganztägig abgeleistet. Daraus ergibt sich, dass der*die Freiwillige der Einsatzstelle sein*ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Nebentätigkeiten müssen deshalb von der Einsatzstelle bzw. dem Träger genehmigt werden.

P wie Pädagogische Begleitung

Die pädagogische Begleitung umfasst unter anderem die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung der Freiwilligen durch pädagogische Kräfte des Trägers und die Durchführung von Bildungsangeboten. Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen Eindrücke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Kompetenzen vermittelt werden. Außerdem soll das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl bzw. für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt werden.

Beim FSJ liegt die Verantwortung für die pädagogische Begleitung immer bei den Trägern; die Zentralstellen übernehmen Aufgaben der Qualitätsentwicklung und -sicherung. Im BFD liegt die Verantwortung für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Bildungsangebote zunächst beim Bund als Vertragspartner der Freiwilligen. Der Bund hat jedoch die Zentralstellen mit der Durchführung von Bildungsangeboten betraut. Im BFD sind fünf Tage politische Bildung an einem Bildungszentrum des Bundes vorgeschrieben.

P wie Pflegeversicherung

Siehe unter S wie Sozialversicherung.

P wie Praktikum

Ein Freiwilligendienst wird bei einigen Ausbildungen / Studiengängen als Vorpraktikum anerkannt. Nähere Informationen sind bei der Ausbildungsstelle / Hochschule zu erfragen.

R wie Rechtsverhältnis

Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle bzw. dem Träger kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen aus dem Arbeitsrecht.

Der Vertrag, den Freiwillige, Träger und Einsatzstelle miteinander schließen, ist im FSJ eine sogenannte privatrechtliche Vereinbarung geschlossen.

Im BFD stehen die Freiwilligen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Bund.

R wie Rentenversicherung

Siehe unter S wie Sozialversicherung.

R wie Rundfunkbeitrag

Eine pauschale Befreiung des Rundfunkbeitrags für Freiwillige besteht nicht. Freiwillige, die Leistungen wie ALGII, Wohngeld oder Asylbewerberleistung etc. beziehen, können aber unter http://www.rundfunktbeitrag.de eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Das gleiche gilt für eine Ermäßigung der Telefongebühren für Festnetzanschlüsse bei der Telekom. Diese ist aber an die Befreiung von Rundfunkbeiträgen gebunden.

S wie Schweigepflicht

Schweigepflicht bedeutet: Freiwillige sind verpflichtet – wie alle anderen Mitarbeiter*innen in einer Einsatzstelle – über alle betrieblichen und persönlichen Umstände Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Dienstes.

S wie Seminare

Siehe B wie Bildungsangebote

S wie Sozialversicherung

Freiwillige im FSJ werden nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen sozialversicherungsrechtlich so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende. Das heißt, sie sind während ihres FSJ grundsätzlich Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (zusammen: Sozialversicherung). Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung) beziehungsweise der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden vom Träger bzw. von der Einsatzstelle gezahlt. Das bedeutet: Den Freiwilligen entstehen hierfür keine Kosten. Ihre Sozialversicherungsnummer erfragen die Freiwilligen bei ihrer Krankenkasse. Sie muss vor Beginn des Freiwilligendienstes beim Träger bzw. der Einsatzstelle vorliegen.

Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung

Beiträge der Arbeitslosenversicherung für Freiwillige müssen vom Arbeitgeber grundsätzlich immer abgeführt werden. Wird der Freiwilligendienst unmittelbar im Anschluss an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wie z.B. einer Berufsausbildung geleistet, ist der monatliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhöht. Der Beitrag richtet sich dann nicht nach dem Taschengeld plus dem Wert der Sachbezüge, sondern nach der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Diese Bezugsgröße wird jährlich vom Bund festgelegt.

Hinweise Familienversicherung und private Krankenversicherung

Freiwillige im FSJ werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle bzw. vom Träger übernommen und an die Krankenkasse gezahlt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen. Sie kann aber – z. B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums – anschließend fortgeführt werden. Gleiches gilt auch für beihilfefähige Kinder von Beamt*innen. Inwieweit die private Krankenversicherung für die Zeit des Freiwilligendienstes „ruhend“ gestellt oder erhalten werden kann, muss mit der privaten Krankenversicherung vorab geklärt werden.

Kehren gesetzlich Versicherte nach dem FSJ in die Familienversicherung zurück, wird die Zeit des Freiwilligendienstes berücksichtigt. Das bedeutet: Die Möglichkeit in der beitragsfreien Familienversicherung zu bleiben, verlängert sich durch einen Freiwilligendienst um bis zu zwölf Monate und endet spätestens mit dem 26. Geburtstag.

S wie Studium

Bei der Bewerbung um einen Studienplatz zähl ein Freiwilligendienst als Wartezeit. Über die Anerkennung des FSJ als Praktikum entscheiden die Hochschulen autonom.

Liegt vor Beginn oder während des Freiwilligendienstes eine Zusage für einen Studienplatz vor, besteht nach dem Dienst ein Anspruch auf einen Studienplatz im gleichen Studienganz am selben Studienort, und zwar vor allen anderen Bewerber*innen (gemäß §34 Hochschulrahmengesetz des Bundes und der Studienplatzverordnungen der Hochschulen) Trotzdem ist eine erneute Bewerbung notwendig. Für die zentral vergebenen Studienplätze durch die Stiftung Hochschulzulassung findet sich die Regelung in §19 der Vergabeverordnung.

T wie Taschengeld

Das FSJ ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst, das heißt, es wird kein Lohn/Gehalt gezahlt. Freiwillige bekommen für ihren Dienst jedoch ein Taschengeld. Im Gesetz ist eine Höchstgrenze für das Taschengeld festgelegt. Sie beträgt 6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, derzeit 381 Euro monatlich (Stand: 2017). Das konkrete Taschengeld ist im FSJ beim jeweiligen Träger zu erfragen.

T wie Träger

Träger sind Organisationen, die für die Planung und Durchführung des FSJ verantwortlich sind. Als Träger des FSJ im Inland sind gesetzlich zugelassen: die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen, Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für alle anderen Träger von FSJ im In- und Ausland erteilen die zuständigen Landesbehörden die Zulassung.

Im BFD ist es – anders als im FSJ/FÖJ – nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Einsatzstellen einem Träger anschließen müssen. Die Einsatzstellen können sich direkt einer Zentralstelle auf Bundesebene anschließen.

U wie Unfallversicherung

Siehe unter S wie Sozialversicherung.

U wie Unterkunft

Siehe unter L wie Leistungen.

U wie Urlaub

Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt mindestens 24 Werktage, bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage. Dauert der Freiwilligendienst weniger als zwölf Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs reduziert; dauert er länger als zwölf Monate, wird er pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs verlängert. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

V wie Vereinbarung

Im FSJ schließen der Träger und der*die Freiwillige vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem*der Freiwilligen, dem Träger und der Einsatzstelle geschlossen werden, wenn die Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung übernimmt.

Im BFD schließen der*die Freiwillige und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und der*die Freiwillige vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.

V wie Verpflegung

Siehe unter L wie Leistungen.

W wie Waisenrente

Für die Dauer der Teilnahme am FSJ besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen. Empfänger*innen von Waisenrente sollten mit der zuständigen Rentenkasse klären, ob und inwieweit die Leistungen vom FSJ (z. B. das Taschengeld) auf die Rente angerechnet werden.

W wie Wohngeld

Die Beantragung von Wohngeld ist für Freiwillige im FSJ prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt unter anderem von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt des*der Antragsteller*in ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Freiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden. Die Wohngeldbehörde entscheidet im Einzelfall - ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Z wie Zentralstelle

Eine Zentralstelle ist der Zusammenschluss  einzelner Träger bei großen, überregional tätigen Trägern. Sie sind Bindeglied zwischen dem BMFSFJ und den Trägern und haben förderrechtliche Bedeutung. Alle Mitglieder im BAK FSJ sind Zentralstellen und hier zu finden (Link zu den Mitgliedern).

Im BFD tragen die Zentralstellen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des BFD mitwirken. Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Einsatzstellen sowie deren Trägern.

Z wie Zeugnis

Bei Beendigung des FSJ kann der Freiwillige vom Träger ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Freiwilligendienstes anfordern. Das Zeugnis wird nach § 11 Absatz 4 JFDG einvernehmlich zwischen Einsatzstelle und Träger erstellt. Das Zeugnis ist auf Wunsch auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit auszuweiten. In das Zeugnis werden insbesondere auch berufsqualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes aufgenommen.

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