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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26.
Mai 2008
Gesetz zur Förderung von
Jugendfreiwilligendiensten
Der Bundestag hat
mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
I n ha l t s
ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz zur
Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz
– JFDG) Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel
1:
Gesetz zur Förderung von
Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz –
JFDG)
§ 1 -
Fördervoraussetzungen
(1) Jugendfreiwilligendienste fördern die
Bildungsfähigkeit der Jugendlichen und gehören zu den besonderen Formen des
bürgerschaftlichen Engagements. Ein Jugendfreiwilligendienst wird gefördert,
wenn die in den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Dienst
von einem nach § 10 zugelassenen Träger durchgeführt wird. Die Förderung dient
dazu, die Härten und Nachteile zu beseitigen, die mit der Ableistung des
Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes verbunden sind.
(2) Jugendfreiwilligendienste im Sinne
des Gesetzes sind das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige
ökologische Jahr (FÖJ).
§ 2 -
Freiwillige
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes
sind Personen, die
1. einen freiwilligen Dienst ohne
Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer
Vollzeitbeschäftigung leisten,
2. sich auf Grund einer Vereinbarung nach
§ 11 zur Leistung dieses Dienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und
höchstens 24 Monaten verpflichtet haben,
3. für den Dienst nur unentgeltliche
Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld
oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende
Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist,
wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden
Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht
übersteigt, und 4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
(2) Als Freiwillige gelten auch Personen,
die durch einen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes
darauf vorbereitet werden, einen Jugendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten
(Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die
dieses Gesetz vorsieht, und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen
Entgelt ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4
erfüllen.
§ 3 -
Freiwilliges soziales Jahr
(1) Das freiwillige soziale Jahr wird
ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen
orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere
in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung
und Einrichtungen für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in
Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des
Sports.
(2) Das freiwillige soziale Jahr wird
pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen
Stelle eines nach § 10 zugelassenen Trägers des Jugendfreiwilligendienstes
sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen
zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu
stärken.
§ 4 -
Freiwilliges ökologisches Jahr
(1) Das freiwillige ökologische Jahr wird
ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen
orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im
Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur
Nachhaltigkeit tätig sind.
(2) Das freiwillige ökologische Jahr wird
pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen
Stelle eines nach § 10 zugelassenen Trägers des Jugendfreiwilligendienstes
sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen
zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.
Im freiwilligen ökologischen Jahr sollen insbesondere der nachhaltige Umgang mit
Natur und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein
kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern.
§ 5 - Jugendfreiwilligendienst im
Inland
(1) Das freiwillige soziale Jahr und das
freiwillige ökologische Jahr im Inland werden in der Regel für eine Dauer von
zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Die Mindestdauer bei demselben nach §
10 anerkannten Träger beträgt sechs Monate, der Dienst kann bis zu der
Gesamtdauer von insgesamt 18 Monaten verlängert werden. Der Träger kann den
Jugendfreiwilligendienst im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts auch
unterbrochen zur Ableistung in Abschnitten anbieten, wenn ein Abschnitt
mindestens drei Monate dauert.
(2) Die pädagogische Begleitung umfasst
die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die
Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers
und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-,
ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf
Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine
zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens 25 Tage. Wird ein
Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert,
erhöht sich die Zahl der eminartage um mindestens einen Tag je Monat der
Verlängerung. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.
Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der
Seminare mit.
(3) Bis zu einer Höchstdauer von
insgesamt 18 Monaten können ein freiwilliges soziales Jahr und ein freiwilliges
ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von sechs Monaten nacheinander
geleistet werden. In diesem Fall richtet sich die Zahl der Seminartage für jeden
einzelnen Dienst nach Absatz 2. (4) Zur Durchführung des
Jugendfreiwilligendienstes nach diesem Gesetz schließen zugelassene Träger und
Einsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung. Die Vereinbarung legt fest, in
welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere
soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und
Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam
verfolgen.
§ 6 - Jugendfreiwilligendienst im
Ausland
(1) Ein freiwilliges soziales Jahr oder
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne dieses Gesetzes kann auch im Ausland
geleistet werden.
(2) Der Jugendfreiwilligendienst im
Ausland wird ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und ausschließlich
ununterbrochen geleistet. § 5 gilt entsprechend, soweit keine abweichenden
Regelungen für den Jugendfreiwilligendienst im Ausland vorgesehen sind. Zum
freiwilligen sozialen Jahr im Ausland gehört insbesondere auch der Dienst für
Frieden und Versöhnung. Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird nach
Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:
1. Die pädagogische Begleitung wird von
einem nach § 10 zugelassenen Träger sichergestellt,
2. zur Vorbereitung auf den
Jugendfreiwilligendienst und während des Dienstes im Ausland erfolgt die
pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder
pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die
Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der
Einsatzstelle oder des Trägers; die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen
Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit,
3. die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen
beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst im
Ausland, mindestens fünf Wochen.
Die pädagogische Begleitung soll in der
Weise erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende
Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende
Veranstaltungen von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger
ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig bis zu zwei
Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen
entsprechend. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die
Teilnahme ist Pflicht.
(3) Der Dienst muss nach Maßgabe des § 11
Abs. 1 mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden. § 11 Abs. 2 findet keine
Anwendung. Die Höchstdauer der Entsendung ist auf insgesamt zwölf Monate
beschränkt.
§ 7 - Kombinierte
Jugendfreiwilligendienst
Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst
im In- und Ausland kann vom Träger für eine Höchstdauer von bis zu 18
zusammenhängenden Monaten mit Einsatzabschnitten im Inland von mindestens
dreimonatiger Dauer und Einsatzabschnitten im Ausland von mindestens drei- und
höchstens zwölfmonatiger Dauer angeboten werden. Der Dienst ist für den
Gesamtzeitraum nach § 11 Abs. 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu gestalten.
§ 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die pädagogische Begleitung soll nach
Maßgabe des § 6 erfolgen; Zwischenseminare können auch im Inland stattfinden. §
5 Abs. 2 gilt für kürzer oder länger als zwölf Monate dauernde Dienste
entsprechend.
§ 8 -
Zeitliche
Ausnahmen
Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5 und 7 kann
ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im
Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. Für den
Auslandsdienst nach § 6 gilt dies nach Maßgabe des § 14.
§ 9 -
Förderung
Die Förderung des freiwilligen sozialen
Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich nach folgenden
Rechtsnormen:
1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub
für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub),
2. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des
Arbeitsgerichtsgesetzes (Zuständigkeit von Gerichten),
3. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
und d des Einkommensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kindern),
4. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes
über den Lastenausgleich (Lastenausgleich),
5. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 130 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2, § 344 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(Arbeitsförderung),
6. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch (Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
7. § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
und c, § 82 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche
Unfallversicherung),
8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d,
§ 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes (Kinderzuschlag und
Waisenrente bei Kriegsopferversorgung),
9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
und d des Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeld),
10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (Beschäftigungsort),
11. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2
Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung),
12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 48 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe b und c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Rentenversicherung),
13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung),
14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr),
15. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
Eisenbahnverkehr (Ermäßigungen im Eisenbahnverkehr),
16. § 14c des Gesetzes über den
Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Anerkannte
Kriegsdienstverweigerer).
§ 10 -
Träger
(1) Als Träger des freiwilligen sozialen
Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen:
1. die Verbände, die in der
Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind,
und ihre Untergliederungen,
2. Religionsgemeinschaften mit dem Status
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und
3. die Gebietskörperschaften sowie nach
näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen
Rechts.
(2) Als weitere Träger des freiwilligen
sozialen Jahres im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im
Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige Landesbehörde solche
Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 und 5
entsprechende Durchführung Gewähr bieten.
(3) Als Träger des freiwilligen sozialen
Jahres im Ausland oder als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im
Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen,
die
1. Maßnahmen im Sinne der §§ 6 oder 7
durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden
und betreuen,
2. Gewähr dafür bieten, dass sie auf
Grund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen
und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
3. ausschließlich und unmittelbar
steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen
und
4. ihren Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben.
Über die Zulassung eines Trägers des
freiwilligen sozialen Jahres im Ausland und über die Zulassung eines Trägers des
freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige
Landesbehörde.
(4) Die zuständige Landesbehörde hat die
Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in
Absatz 2 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung
kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn
eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der
Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht
berührt.
(5) Bestehende Zulassungen von Trägern
nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres bleiben
unberührt.
§ 11 -
Vereinbarung,
Bescheinigung, Zeugnis
(1) Der zugelassene Träger des
Jugendfreiwilligendienstes und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des
Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss
enthalten:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum
und Anschrift der oder des Freiwilligen,
2. die Bezeichnung des Trägers des
Jugendfreiwilligendienstes und der Einsatzstelle,
3. die Angabe des Zeitraumes, für den die
oder der Freiwillige sich zum Jugendfreiwilligendienst verpflichtet hat, sowie
Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstes,
4. die Erklärung, dass die Bestimmungen
dieses Gesetzes während der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes
einzuhalten sind,
5. die Angabe des Zulassungsbescheides
des Trägers oder der gesetzlichen Zulassung,
6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und
Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und
Taschengeld,
7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage
und
8. die Ziele des Dienstes und die
wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen.
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann
auch als gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelassenen Träger, der
Einsatzstelle und der oder dem Freiwilligen geschlossen werden, in der die
Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung,
Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung übernimmt. Der Träger haftet
für die Erfüllung dieser Pflichten gegenüber der oder dem Freiwilligen und
Dritten wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
(3) Der Träger stellt der Freiwilligen
oder dem Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus. Absatz
1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend; außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum des
Dienstes enthalten.
(4) Bei Beendigung des
Jugendfreiwilligendienstes kann die Freiwillige oder der Freiwillige von dem
Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des
Jugendfreiwilligendienstes fordern. Die Einsatzstelle soll bei der
Zeugniserstellung angemessen beteiligt werden; im Falle des § 11 Abs. 2 ist das
Zeugnis im Einvernehmen mit der Einsatzstelle zu erstellen. Das Zeugnis ist auf
Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu
erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des
Jugendfreiwilligendienstes aufzunehmen.
§ 12 -
Datenschutz
Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes
darf personenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 erheben und verarbeiten,
soweit dies für die Förderung nach § 9 in Verbindung mit den dort genannten
Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des
Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.
§ 13 -
Anwendung
arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher
Bestimmungen
Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im
Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das
Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer.
§ 14 -
Entfallen der
Höchstdauer für Auslandsentsendungen
Die in § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Satz 1
vorgesehene Höchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsendungen entfällt für
Entsendungen, die ab dem 1. Januar 2009 durchgeführt werden, es sei denn, die
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt erst ab einem späteren Datum. Dann ist der
erste Tag der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich. Für die
Höchstdauer des Dienstes, für die Anzahl zusätzlicher Seminartage und die
Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate gelten ab dann die Regelungen für den
Inlandsdienst entsprechend.
§ 15 -
Übergangsregelung
(1) Auf freiwillige Dienste nach dem
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes vereinbart oder begonnen worden sind, sind die Vorschriften jener
Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Beteiligten die Anwendung
der Vorschriften dieses Gesetzes vereinbaren. Ein bereits nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres geleisteter Freiwilligendienst ist auf
die Höchstdauer von 24 Monaten anzurechnen.
(2) Soweit Gesetze oder Verordnungen des
Bundes auf den Jugendfreiwilligendienst im Sinne dieses Gesetzes verweisen, gilt
dies auch als Verweisung auf einen Dienst, für den nach Absatz 1 Satz 1 die
Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres weiter
anzuwenden sind.
Artikel
2 Änderung sonstigen
Bundesrechts
(1) § 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„ § 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder
ökologischen Jahres
Zur Ableistung eines
freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im
Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes kann Beamtinnen und Beamten Urlaub
unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen.“
(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„ 8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des
freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und
Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;“.
(3) Das Zivildienstgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie
folgt geändert:
a) § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f wird wie
folgt gefasst:
„ f) einen freiwilligen Dienst nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens neun Monaten,“.
b) § 14c Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter
„Gesetz zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres“ durch das Wort
„Jugendfreiwilligendienstegesetz“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort
„zwölf“ das Wort
„zusammenhängende“ eingefügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Verpflichtung ist
gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist.“
(4) § 1 der Zuschussverordnung vom 1.
August 2002 (BGBl. I S. 2963), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.
September 2004 (BGBl. I S. 2358) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„ Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der
Vereinbarung nach § 11 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
bei.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter
„des freiwilligen sozialen Jahres
oder des freiwilligen ökologischen Jahres“ durch die Wörter „des
freiwilligen Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz“
ersetzt.
(5) Das Einkommensteuergesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S.
179), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I
S. 706), wird wie folgt geändert:
a) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d
wird wie folgt gefasst:
„ d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen
Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms
„Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im
Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen
entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1.
August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet oder“.
b) In § 52 Abs. 40 werden nach Satz 3
folgende Sätze eingefügt:
„ § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des
Artikels 2 Abs. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist
auf Freiwilligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des
Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar
2007 begonnen wurden, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Die
Regelungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Dezember
2007 anzuwendenden Fassung sind, bezogen auf die Ableistung eines freiwilligen
sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auch über den 31. Dezember 2007
hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1.
Juni 2008 vereinbart oder begonnen wurden und über den 31. Mai 2008 hinausgehen
und die Beteiligten nicht die Anwendung der Vorschriften des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes vereinbaren.“
(6) § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 282) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„ 2. wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden
oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im
Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten und das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben oder“.
(7) Das Bundesversorgungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie
folgt geändert:
a) § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d
wird wie folgt gefasst:
„ d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen
Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des
gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen
anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet
oder“.
b) § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c wird
wie folgt gefasst:
„ c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen
Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des
gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen
anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet,
längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,“.
(8) Das Bundeskindergeldgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt
geändert:
a) § 2 Abs. 2 wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie
folgt gefasst:
„ d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen
Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms
„Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im
Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen
entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1.
August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet oder“.
bb) In Satz 4 wird die Angabe
„und § 20 Abs. 4“ gestrichen.
b) Dem § 20 Abs. 4 werden folgende
Absätze 5 und 6 angefügt:
„ (5) § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 2
Abs. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. Mai 2008
(BGBl. I S. 842)
ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des
Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar
2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007 und auf Freiwilligendienste
„weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S.
1297) ab dem 1. Januar 2008 anzuwenden. Die Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe d in der bis zum 31. Mai 2008 geltenden Fassung sind bezogen auf die
Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen
ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres auch über den 31. Mai 2008 hinaus anzuwenden, soweit die
vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart oder
begonnen wurden und über den 31. Mai 2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht
die Anwendung der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
vereinbaren.
(6) § 2 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des
Artikels 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist erstmals ab
dem 1. Januar 2009 anzuwenden.“
(9) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird wie folgt geändert:
a) § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt
gefasst:
„ 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz,“.
b) § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie
folgt gefasst:
„ 2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im
Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, wenn sich die beitragspflichtige
Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,“.
c) § 344 Abs. 2 wird wie folgt
gefasst:
„ (2) Für Personen, die unmittelbar nach einem
Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der
monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst nach
einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt
wird.“
(10) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch
– Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86,
466), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I
S. 681), wird wie folgt geändert:
a) § 10 Abs. 1 wird wie folgt
gefasst:
„ (1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen
sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz
hat.“
b) § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt
gefasst:
„ 2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
leisten.“
(11) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt
geändert:
a) § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
„ 2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.“
bb) Die Nummer 3 wird
gestrichen.
b) In § 10 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter
„oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres“ durch die Wörter „oder ein
freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ ersetzt.
(12) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird
wie folgt geändert:
a) In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter
„nach dem Gesetz zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres“ durch die Wörter „nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz“ ersetzt.
b) § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie
folgt gefasst:
„c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
leistet oder“.
(13) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7.
August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes
vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt
geändert:
a) § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c
wird wie folgt gefasst:
„c) ein freiwilliges soziales oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
leistet oder“.
b) In § 136 Abs. 3 werden nach Nummer 5
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:
„6. bei einem freiwilligen Dienst nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz der zugelassene Träger oder, sofern eine
Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen
ist, die Einsatzstelle.“
(14) In § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024) geändert worden ist, werden die Wörter „oder ein freiwilliges
soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres“ durch die Wörter
„oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr
im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes“
ersetzt.
Artikel
3
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in
Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596),
zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3242), und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt
geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit
ausgefertigt.
Esist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 16. Mai 2008
Der Bundespräsident H o r s t Kö h l e
r
Die Bundeskanzlerin Dr. An g e l a Me r k
e l
Die Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend U r s u l a v o n d e r L e y e
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